
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sönnichsen Solar GmbH, Helse, im folgenden «Sönnichsen Solar» genannt.
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen Sönnichsen Solar und deren Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie gelten spätestens mit Sönnichsen Solar Ausführung des Auftrags vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen durch Sönnichsen Solar an den jeweiligen Geschäftspartner. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich durch Sönnichsen Solar schriftlich bestätigt wurde.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand
1. Angebote von Sönnichsen Solar sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt oder vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
2. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch Sönnichsen Solar ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.
3. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Beschaffenheitszusage dar. Sönnichsen behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche herleiten.
§ 3 Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Helse inklusive einfacher Verpackung, zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlungen
1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsbestätigung Sönnichsen Solar zu leisten. Sönnichsen behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät, hat Sönnichsen Solar das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
4. Im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners hat Sönnichsen Solar neben den Rechten aus § 4 Ziffer 3 auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist während des Verzuges die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im übrigen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Sönnichsen Solar behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Sönnichsen Solar einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Geschäftspartner Sönnichsen Solar gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
4. Sönnichsen Solar ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, bei bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Ziffer 2. und 3. oder einem gleichartigen vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Sönnichsen Solar bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der Ansprüche Sönnichsen Solar gegen den Geschäftspartner aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Die durch die Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Sicherungsrechte des Geschäftspartners aus der Veräußerung sowie etwaige Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Zerstörung des Vorbehaltseigentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versicherungssumme fällt, an Sönnichsen Solar abgetreten. Sönnichsen Solar nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Sönnichsen Solar behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Der Geschäftspartner hat die für Sönnichsen Solar eingezogenen Beträge gesondert zu verwahren und sofort an Sönnichsen Solar abzuführen, sobald und soweit Sönnichsen Solar Forderungen fällig werden. Wenn Sönnichsen Solar Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist Sönnichsen Solar verpflichtet, auf Verlangen des Geschäftspartners bezahlte Lieferungen nach Sönnichsen Solar Wahl freizugeben. Mit Tilgung aller Forderungen Sönnichsen Solar gegen den Geschäftspartner gehen abgetretene Forderungen auf den Geschäftspartner über.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag Sönnichsen Solar. Erfolgt eine Verarbeitung mit Sönnichsen Solar nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Sönnichsen Solar an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Sönnichsen Solar gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Sönnichsen Solar nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Entgegennahme
1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass Sönnichsen Solar sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung Sönnichsen Solar, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder – bei vereinbarter Abholung durch den Geschäftspartner – dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
2. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens Sönnichsen Solar, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten.
3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung (insbesondere der Aufbau) aufgrund von Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Witterungseinflüssen (z.B. Frost, Regen, Wind, großer Hitze), Lieferengpässen für Material oder Aussperrung (bei anderen Unternehmen oder Sönnichsen Solar) oder aufgrund von sonstigen, von der Sönnichsen Solar nicht zu vertretenden Ereignissen oder höherer Gewalt, so wird eine vereinbarte Frist für Lieferung oder Leistung (insbesondere Aufbau), angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftspartner und Sönnichsen Solar berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.
4. Der Gefahrübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt oder – bei vereinbarter Abholung durch den Geschäftspartner – dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung zusätzlich versichert.
5. Angelieferte Gegenstände sind vom Geschäftspartner entgegenzunehmen. Unwesentliche Mängel hindern die Pflicht zur Entgegennahme nicht.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Die Baustelle muss frei zugänglich und befahrbar mit 40t bis an den Montageort sein.
8. Der Bauherr verpflichtet sich, zumutbare Arbeiten am Montageort zu verrichten, die die Montage so weit wie möglich erleichtern (z.B. säubern der Dachhaut oder Schnee räumen am Gelände etc.)
9. Baustrom stellt der Bauherr gegenüber Sönnichsen Solar kostenlos zur Verfügung.
10. Arbeiten und Leistungen, die nicht schriftlich vereinbart sind, müssen gesondert vergütet werden.
§ 7 Vertragserfüllung, Abnahme
1. Die vertraglich vereinbarte Leistung Sönnichsen Solar ist spätestens erbracht, wenn die Inbetriebnahmebereitschaft der Anlage hergestellt ist; die nachfolgende Inbetriebnahme der Anlage ist nicht Vertragsgegenstand und alleinige Sache des Geschäftspartners.
2. Nimmt der Geschäftspartner die Anlage nicht binnen 14 Tagen ab Inbetriebnahmebereitschaft ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 8 Plantechnische Empfehlungen
1. Zeichnungen, Entwürfe und Kalkulationen sind Sönnichsen Solar geistiges Eigentum, das Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zur Verfügung gestellt werden darf. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind die Unterlagen an Sönnichsen Solar zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Muster.
2. Empfehlungen für Aufbau und Installation erstellet Sönnichsen Solar nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung übernimmt Sönnichsen Solar jedoch nur, soweit zuvor eine schriftliche vertragliche Verpflichtung übernommen wurde.
§ 9 Mängelrüge bei beiderseitigem Handelsgeschäft
1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann i. S. d. HGB, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die fristgemäße Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei Sönnichsen Solar an.
§ 10 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl Sönnichsen Solar durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise auch nach zweimaliger Nachbesserung fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.
2. Für Unternehmer, juristische Personen öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. § 9 bleibt davon unberührt.
§ 11 Haftungsbegrenzung
Im Fall einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet Sönnichsen Solar auf Schadens- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist Sönnichsen Solar Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Geschäftspartner ist unzulässig. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung Sönnichsen Solar für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Ein Anspruch des Geschäftspartners oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen. Für Verzögerungsschäden haftet Sönnichsen Solar bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, im Fall von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Sönnichsen Solar, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr ab Auftragserbringung durch Sönnichsen Solar, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Etwaige kürzere Verjährungsfristen haben Vorrang.
§ 12 Rücktritt
Tritt der Geschäftspartner, der Kaufmann ist, vom Auftrag zurück, so ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Auftragswerts zu entrichten.
§ 13 Erfüllungsort Gerichtstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für beide Teile, soweit es sich beim Geschäftspartner nicht um einen Verbraucher i. S. d. § 13 BGB handelt, Meldorf. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Meldorf.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Statt der jeweils unwirksamen Bestimmung gilt eine jeweils wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.